Auf­ grund dieser Erwägungen bleibt kein Raum für eine sinngemässe Auslegung. 5. Aber auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich kein dem Wort­ laut von Art. 140 Abs. 2 Satz 3 widersprechender Sinn entnehmen. Im Gegenteil, die subjektiv-historische Auslegung gibt eher Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber nur die Veräusserung von Vermögensge­ genständen an Dritte, nicht aber die Übernahme unter Erben bedacht 9 A. Entscheide des Regierungsrates 1224