Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang bedeut­ sam, dass das Zivilgesetzbuch bei einem Übergang einer Erbschafts­ sache an einen Erben konsequent die Begriffe Zuweisung oder Zutei­ lung unter Anrechnung, bei einer Übertragung an einen Dritten aber den Begriff Veräusserung oder Verkauf und Erlös verwendet. Dies lässt kaum Zweifel darüber aufkommen, dass auch der Begriff der Veräus­ serung in Art. 140 Abs. 2 Satz 3 StG nur den Verkauf von Vermögens­ bestandteilen an Dritte, nicht aber die Zuweisung unter Anrechnung eines Übernahmewertes an einen Erben zum Inhalt haben kann. Auf­ grund dieser Erwägungen bleibt kein Raum für eine sinngemässe Auslegung.