132 StG). Diese enge Verwandtschaft des Steuerrechts mit dem Erbrecht legt es nahe, einem im Wortlaut mit dem Zivilrecht überein­ stimmenden Steuerrechtsbegriff grundsätzlich den gleichen Inhalt zu geben wie im Privatrecht (vgl. Ferdinand Steuerrecht II, Grundsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Zürich 1984, S. 83). Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang bedeut­ sam, dass das Zivilgesetzbuch bei einem Übergang einer Erbschafts­ sache an einen Erben konsequent die Begriffe Zuweisung oder Zutei­ lung unter Anrechnung, bei einer Übertragung an einen Dritten aber den Begriff Veräusserung oder Verkauf und Erlös verwendet.