Dass der Begriff "Veräusserung" tatsächlich nur im Sinne eines Ver­ kaufes an Dritte verstanden werden kann, zeigt folgendes: Das kanto­ nale Erbschaftssteuerrecht knüpft an zahlreichen Stellen an erbrechtli­ che Begriffe an und verweist auf Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Gegenstand der Erbschaftssteuer beruht denn auch auf den dem Erbrecht zugrundeliegenden Sachverhalten (vgl. Art. 132 StG).