Wie bereits ausgeführt, besteht die Not­ wendigkeit den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln aber nur dann, wenn der Gesetzeswortlaut unklar ist (was im vorliegenden Fall weder zutrifft noch behauptet wird), oder wenn der Wortlaut zwar klar ist, aber Zweifel darüber bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wie­ dergebe. Dass der Begriff "Veräusserung" tatsächlich nur im Sinne eines Ver­ kaufes an Dritte verstanden werden kann, zeigt folgendes: Das kanto­ nale Erbschaftssteuerrecht knüpft an zahlreichen Stellen an erbrechtli­ che Begriffe an und verweist auf Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).