8 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1224 Mit Recht bestreitet die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis der grammatikalischen Auslegung nicht. Sie wendet aber dagegen ein, dass bei einer Auslegung nicht allein vom strengen Wortlaut der Ge­ setzesbestimmung auszugehen sei, sondern auch nach dem Zweck der Vorschrift zu fragen sei. Wie bereits ausgeführt, besteht die Not­ wendigkeit den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln aber nur dann, wenn der Gesetzeswortlaut unklar ist (was im vorliegenden Fall weder zutrifft noch behauptet wird), oder wenn der Wortlaut zwar klar ist, aber Zweifel darüber bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wie­ dergebe.