4. Ausgangspunkt ist also der Wortlaut des Gesetzes, im vorliegenden Fall Art. 140 Abs. 2 StG. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission impliziert der Begriff der "Veräusserung" die Übertragung eines Ver­ mögenswertes auf einen neuen Rechtsträger. Der Wortlaut setze zu­ dem die Entgeltlichkeit der Veräusserung voraus. Eine Übernahme ei­ nes Grundstückes in die Alleinberechtigung eines an der Erbschaft mitbeteiligten Erben sei dagegen ein Akt der Erbteilung und kein Veräusserungsgeschäft; zudem sei die Übertragung der im Gesamtei­ gentum befindlichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Tochter auch nicht vor, sondern erst bei der Teilung erfolgt.