Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Bedeutung der Gesetzesauslegung im all­ gemeinen und für das Steuerrecht im besonderen befasst; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass keine der verschiedenen Auslegungsmethoden gegenüber der anderen Vor­ rang geniesst (Methodenpluralismus) und dass bei der Gewichtung der Auslegungselemente auch Rücksicht auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis genommen werden soll ( , N. 111 ff.). 4. Ausgangspunkt ist also der Wortlaut des Gesetzes, im vorliegenden Fall Art. 140 Abs. 2 StG.