3. Steht die Anwendbarkeit einer Gesetzesbestimmung auf einen be­ stimmten Sachverhalt in Frage, so ist der Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Dies hat durch Gesetzesauslegung zu geschehen, wenn der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wenn der Gesetzeswortlaut zwar klar ist, aber Zweifel darüber bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergebe. Ist der Sinn einer Norm klar, erübrigt sich in der Regel eine Auslegung (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizeri­ sches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988 N. 64). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Bedeutung der Gesetzesauslegung im all­ gemeinen und für das Steuerrecht im besonderen befasst;