Die Auslegung der genannten Bestimmung unter dem Aspekt des Normenzweckes und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 StG, nach dem die Vorschriften des Steuergesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen seien, ver­ lange, dass die Übernahme eines Vermögensbestandteiles durch einen oder mehrere Erben der Veräusserung durch die Erbengemein­ schaft an einen Dritten gleichzusetzen sei. 3. Steht die Anwendbarkeit einer Gesetzesbestimmung auf einen be­ stimmten Sachverhalt in Frage, so ist der Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln.