mewert als den aktuellen Steuerschätzungswert einigten, dieser der Erbschaftssteuerveranlagung zugrunde zu legen sei. Die Beschwer­ deführerin ist dagegen der Auffassung, dass für die Bewertung der Liegenschaft der zwischen den Erben vereinbarte Übernahmewert massgebend sei. Die Auslegung der genannten Bestimmung unter dem Aspekt des Normenzweckes und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 StG, nach dem die Vorschriften des Steuergesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen seien, ver­ lange, dass die Übernahme eines Vermögensbestandteiles durch einen oder mehrere Erben der Veräusserung durch die Erbengemein­ schaft an einen Dritten gleichzusetzen sei.