Eine be­ sondere Ausnahme gilt für Vermögensgegenstände, die bis zum Tei­ lungstag veräussert werden; für sie ist der tatsächliche Erlös massge­ bend. Die Steuerrekurskommission ist der Ansicht, dass für die Bewer­ tung der Liegenschaft vom steueramtlichen Schätzungswert auszuge­ hen sei, der bei Unterzeichnung des Erbteilaktes gelte. Aus Art. 140 Abs. 2 StG ergebe sich, dass die Praxis der Gemeinden und der kan­ tonalen Steuerverwaltung rechtswidrig sei, wonach in Fällen, in wel­ chen sich die Erben vor der Erbteilung auf einen anderen Übernah­