2. Es ist einzig umstritten, zu welchem Wert die zum Nachlass G. ge­ hörenden landwirtschaftlichen Parzellen für die Erbschaftssteuer zu veranlagen sind. Bewertungsvorschriften für die Erbschaftssteuer fin­ den sich in Art. 139 f. Gesetz über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11). Strittig ist dabei die Anwendung von Art. 140 Abs. 2 StG: Die Bewertungsregeln nach Art. 38 bis 42 finden sinngemäss An­ wendung. Für Grundstücke können die Steuerorgane und der Steuer­ pflichtige eine Neuschätzung auf den Todestag verlangen. Eine be­ sondere Ausnahme gilt für Vermögensgegenstände, die bis zum Tei­ lungstag veräussert werden;