Die Liegenschaften aus dem Nachlass G. wurden für die Erb­ schaftssteuern zu dem Wert veranlagt, zu dem sie einem der Erben zugewiesen wurden. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft Rekurs mit dem Begehren, es sei für die Berechnung der Erbschaftssteuern vom (sechsmal tieferen) amtlichen Wert der Liegenschaften auszuge­ hen. Als die Steuerrekurskommission diesen Antrag schützte, erhob die kantonale Steuerverwaltung Kassationsbeschwerde. Der Regie­ rungsrat wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: (1 •) 2. Es ist einzig umstritten, zu welchem Wert die zum Nachlass G. ge­ hörenden landwirtschaftlichen Parzellen für die Erbschaftssteuer zu veranlagen sind.