EMRK zum Schutz vor Folter und un­ menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verankert und gilt als zwingendes Völkerrecht (BGE 109 lb 64 E. 6b aa i.S. Sener). Ist der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flücht­ linge die vorläufige Aufnahme oder die Internierung (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Werden also wie im vorliegenden Fall Gründe gegen den Voll­ zug einer Wegweisung geltend gemacht, so sind diese vor dem Anset­ zen einer Ausreisefrist dem genannten Bundesamt zum Entscheid zu übermitteln. RRB 1.12.1992 42