SR 142.201). Indessen darf die von P. glaubhaft vorgetragene Angst vor schwe­ ren Folgen bei einer Rückreise in den Kosovo nicht einfach übergan­ gen werden. Eine Wegweisung kann sich nämlich im Einzelfall gerade wegen Repressalien Im Heimatstaat als unzulässig oder unzumutbar erweisen. Dann gilt ein Rückschiebeverbot. Dieses Prinzip des nonrefoulement ist etwa in Art. 3 EMRK zum Schutz vor Folter und un­ menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verankert und gilt als zwingendes Völkerrecht (BGE 109 lb 64 E. 6b aa i.S. Sener).