Wohl sieht Art. 17 Abs. 1 ANAG vor, dass der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden kann. Fremdenpolizei und Polizeidirektion haben dem Rekur­ renten denn auch ohne weiteres eine Ausreisefrist aus dem Kanton angesetzt, und es besteht ein gewisser Automatismus, dass eine sol­ che Wegweisung vom Bundesamt für Ausländerfragen auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt wird (BGE in: Pra 74 Nr. 38 mit Hin­ weis auf Art. 17 Abs. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).