oder des Integrationsgrades in der Schweiz zu einer schweren Härte führte (vgl. Urs lz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Diss. o B Bern, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 33 Fn. 105). Ein solcher Grund wird von P. weder geltend gemacht noch wäre er ersichtlich. Das Ge­ such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu Recht abgewiesen worden. 5. Eine andere Frage ist, ob die Verweigerung einer neuen Aufent­ haltsbewilligung zur Wegweisung von P. führen muss. Wohl sieht Art.