hen. Die Polizeidirektion hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die Rechts­ stellung der albanischen Volksgruppe im Kosovo sei ungenügend ge­ schützt. Dies könne aber nicht dazu führen, dass jedem Kosovo-Alba­ ner eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Richtig daran ist sicher, dass der Schutz vor staatlicher Verfolgung in erster Linie Sache des Asylrechtes ist. Eine Bewilligung aus wichtigem Grund (Art. 36 BVO) oder eine humanitäre Bewilligung aus persönlichem Härtefall (Art. 13 lit. f BVO) soll dagegen eine in der Person und nicht seiner Herkunft liegende Härte lösen helfen - sei es die Möglichkeit zu einer medizini­ schen Behandlung oder zur Vorbereitung der Heirat mit einem