Eine neuerliche Aufenthaltsbewilligung kann sich also nicht mehr auf die gleichen Grundlagen stützen wie diejenige vom letzten Juli. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken darf jeweils nur für eine bestimmte Arbeitsstelle bewilligt werden (Toni Pfänner, Die Jah­ resaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen 1985, S. 155; vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Be­ grenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21). Wer zur Zeit ar­ beitslos ist, kann deshalb keine solche Aufenthaltsbewilligung erhalten.