EMRK; SR 0.101). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen der zuständigen Behörden. 3. P. ist zum Arbeiten in die Schweiz eingereist. Nachdem ihn der bis­ herige Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigen kann und keine neue Stelle in Aussicht steht, ist der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts dahingefallen. Zudem ist P. nur für eine bestimmte, kurze Zeit ein­ gereist. Mit dem Ablauf der Frist ist der ursprünglich gewünschte Auf­ enthaltszweck erfüllt. Eine neuerliche Aufenthaltsbewilligung kann sich also nicht mehr auf die gleichen Grundlagen stützen wie diejenige vom letzten Juli.