Aus den Erwägungen: ( 1- 2. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Bewilli­ gungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bun­ desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20). Über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vor­ schriften und den Verträgen mit dem Ausland, nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Der Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Anwe­ senheit in der Schweiz (vgl. BGE 106 lb 127 E. 2a i.S. Shala), es sei denn, dass ihm ein Staatsvertrag ein derartiges Recht einräumt.