Der aus dem Kosovo stammende P. ersuchte die Fremdenpolizei um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung, da er bei einer Rück­ kehr in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Angst um seine Si­ cherheit und um sein Leben habe. Gegen den ablehnenden Entscheid der Polizeidirektion erhob P. Rekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab, hob aber auch die Frist zur Ausreise auf und überwies die Sache dem Bundesamt für Flüchtlinge zum Entscheid über die Zumutbarkeit einer Ausreise.