A. Entscheide des Reqierunqsrates 1237 7. Polizei 1237 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Art. 4, 12 und 14a ANAG; SR 142.20). Der aus dem Kosovo stammende P. ersuchte die Fremdenpolizei um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung, da er bei einer Rück­ kehr in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Angst um seine Si­ cherheit und um sein Leben habe. Gegen den ablehnenden Entscheid der Polizeidirektion erhob P. Rekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab, hob aber auch die Frist zur Ausreise auf und überwies die Sache dem Bundesamt für Flüchtlinge zum Entscheid über die Zumutbarkeit einer Ausreise. Aus den Erwägungen: ( 1- 2. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Bewilli­ gungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bun­ desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20). Über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vor­ schriften und den Verträgen mit dem Ausland, nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Der Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Anwe­ senheit in der Schweiz (vgl. BGE 106 lb 127 E. 2a i.S. Shala), es sei denn, dass ihm ein Staatsvertrag ein derartiges Recht einräumt. P. beruft sich zu Recht auf kein Anwesenheitsrecht im Kanton. Ein derartiger Anspruch kann nämlich weder aus dem Niederlassungs­ und Konsularvertrag vom 16. Februar 1888 zwischen der Schweiz und Serbien abgeleitet werden (SR 0.142.118.181) noch ergibt er sich für ihn aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 40 A. Entscheide des Reqierungsrates 1237 EMRK; SR 0.101). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen der zuständigen Behörden. 3. P. ist zum Arbeiten in die Schweiz eingereist. Nachdem ihn der bis­ herige Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigen kann und keine neue Stelle in Aussicht steht, ist der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts dahingefallen. Zudem ist P. nur für eine bestimmte, kurze Zeit ein­ gereist. Mit dem Ablauf der Frist ist der ursprünglich gewünschte Auf­ enthaltszweck erfüllt. Eine neuerliche Aufenthaltsbewilligung kann sich also nicht mehr auf die gleichen Grundlagen stützen wie diejenige vom letzten Juli. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken darf jeweils nur für eine bestimmte Arbeitsstelle bewilligt werden (Toni Pfänner, Die Jah­ resaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen 1985, S. 155; vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Be­ grenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21). Wer zur Zeit ar­ beitslos ist, kann deshalb keine solche Aufenthaltsbewilligung erhalten. 4. Nicht erwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen ausser für Schul-, Studien- oder Kuraufenthalte oder für Rentner, Pflege- und Adoptivkinder nur erteilt werden "wenn wichtige Gründe es gebieten" (Art. 36 BVO). Was als wichtiger Grund gilt, wird in der Ver­ ordnung nicht näher ausgeführt. Wer aber aus einem persönlichen Härtefall (Art. 13 lit. f BVO) sogar eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhielte, ist auch immer als Ausländer mit "wichtigem Grund" anzuse­ hen. Die Polizeidirektion hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die Rechts­ stellung der albanischen Volksgruppe im Kosovo sei ungenügend ge­ schützt. Dies könne aber nicht dazu führen, dass jedem Kosovo-Alba­ ner eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Richtig daran ist sicher, dass der Schutz vor staatlicher Verfolgung in erster Linie Sache des Asylrechtes ist. Eine Bewilligung aus wichtigem Grund (Art. 36 BVO) oder eine humanitäre Bewilligung aus persönlichem Härtefall (Art. 13 lit. f BVO) soll dagegen eine in der Person und nicht seiner Herkunft liegende Härte lösen helfen - sei es die Möglichkeit zu einer medizini­ schen Behandlung oder zur Vorbereitung der Heirat mit einem Schweizer oder einer Schweizerin (so Peter Kottusch, Die Bestimmun­ gen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, in: SJZ 84/1988 S. 44 f.), oder weil eine Wegweisung wegen der langen Aufenthaltsdauer 41 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1237 oder des Integrationsgrades in der Schweiz zu einer schweren Härte führte (vgl. Urs lz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Diss. o B Bern, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 33 Fn. 105). Ein solcher Grund wird von P. weder geltend gemacht noch wäre er ersichtlich. Das Ge­ such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu Recht abgewiesen worden. 5. Eine andere Frage ist, ob die Verweigerung einer neuen Aufent­ haltsbewilligung zur Wegweisung von P. führen muss. Wohl sieht Art. 17 Abs. 1 ANAG vor, dass der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden kann. Fremdenpolizei und Polizeidirektion haben dem Rekur­ renten denn auch ohne weiteres eine Ausreisefrist aus dem Kanton angesetzt, und es besteht ein gewisser Automatismus, dass eine sol­ che Wegweisung vom Bundesamt für Ausländerfragen auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt wird (BGE in: Pra 74 Nr. 38 mit Hin­ weis auf Art. 17 Abs. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Indessen darf die von P. glaubhaft vorgetragene Angst vor schwe­ ren Folgen bei einer Rückreise in den Kosovo nicht einfach übergan­ gen werden. Eine Wegweisung kann sich nämlich im Einzelfall gerade wegen Repressalien Im Heimatstaat als unzulässig oder unzumutbar erweisen. Dann gilt ein Rückschiebeverbot. Dieses Prinzip des non- refoulement ist etwa in Art. 3 EMRK zum Schutz vor Folter und un­ menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verankert und gilt als zwingendes Völkerrecht (BGE 109 lb 64 E. 6b aa i.S. Se- ner). Ist der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flücht­ linge die vorläufige Aufnahme oder die Internierung (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Werden also wie im vorliegenden Fall Gründe gegen den Voll­ zug einer Wegweisung geltend gemacht, so sind diese vor dem Anset­ zen einer Ausreisefrist dem genannten Bundesamt zum Entscheid zu übermitteln. RRB 1.12.1992 42