gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz- und Gebäude­ abstände einzuhalten. Wie der Gemeinderat in seinem Entscheid fest­ gehalten hat, werden die Überbauungsmasse (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Grenzabstand und Gebäudelänge) gemäss Art. 39 Abs. 4 BR eingehalten.