andere Zo­ nenarten sind nicht zulässig. Absicht des kantonalen Gesetzgebers war es, dass inskünftig in Wohnzonen Art und Intensität der baulichen Nutzung mittels Ausnützungs- und Baumassenziffern, durch Grenzund Gebäudeabstände, Vorschriften über die zulässige Geschosszahl etc. festgeiegt wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 EG zum RPG), hingegen nicht mehr durch eigentliche Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferienhauszonen oder dergleichen. Aus dem Gesagten folgt, dass Einfamilien- bzw. Landhauszonen, wie sie das alte, zur Zeit jedoch noch gültige Baure­ glement der Gemeinde vorsieht, nicht mehr zulässig sind. Nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 i.V.m.