A, Entscheide des Reqierunqsrates 1229. 1230 reits erstellten rechtswidrigen Bauten eher weit zu fassen ist. Schliess­ lich ist darauf hinzuweisen, dss sich die Wasserlaufverhätnisse durch die Teerung einer Fläche von 400 m2 ebenfalls ändern können. RRB 7.1.1992 1230 Zonenvorschriften. Mit dem Inkraftreten des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG, bGS 721.1) sind die widersprechenden Bestimmungen in kommunalen Bauverordnungen aufgehoben. Eine Parzelle liegt gemäss gültigem Bebauungsplan der Gemeinde in der Wohnzone WE. In dieser Zone sind nach Art. 39 Abs. 2 BR nur frei­ stehende Einfamilien- und Landhäuser zugelassen, wobei der Einbau einer zweiten kleinen Wohnung erlaubt ist, wenn der Charakter eines Einfamilienhauses gewahrt bleibt. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob Art. 39 Abs. 2 BR mit den Bestimmungen des EG zum RPG verein­ bar ist. Gemäss Art. 25 Abs. 1 EG zum RPG können durch den Zonenplan verschiedene Bauzonen wie Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbezonen ausgeschieden werden. Die Aufzählung ist abschliessend; andere Zo­ nenarten sind nicht zulässig. Absicht des kantonalen Gesetzgebers war es, dass inskünftig in Wohnzonen Art und Intensität der baulichen Nutzung mittels Ausnützungs- und Baumassenziffern, durch Grenz- und Gebäudeabstände, Vorschriften über die zulässige Geschosszahl etc. festgeiegt wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 EG zum RPG), hingegen nicht mehr durch eigentliche Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferienhauszonen oder dergleichen. Aus dem Gesagten folgt, dass Einfamilien- bzw. Landhauszonen, wie sie das alte, zur Zeit jedoch noch gültige Baure­ glement der Gemeinde vorsieht, nicht mehr zulässig sind. Nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 EG zum RPG wurden mit dem Inkraftreten des EG zum RPG am 1. Januar 1986 diesem wider­ sprechende Bestimmungen in den kommunalen Bauregiementen auf­ 20 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231 gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz- und Gebäude­ abstände einzuhalten. Wie der Gemeinderat in seinem Entscheid fest­ gehalten hat, werden die Überbauungsmasse (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Grenzabstand und Gebäudelänge) gemäss Art. 39 Abs. 4 BR eingehalten. Dies wird auch vom Rekurrenten prinzi­ piell nicht bestritten. Damit sind die Doppeleinfamilienhäuser zu bewil­ ligen. RRB 17.11.1992 1231 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG RPG; bGS 721.1). "Müssen Nutzungszonen angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte" (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone sichert damit die Verwirkli­ chung der kommenden Planung "vor den Wirkungen hinderlicher be­ absichtigter oder gültiger Planung gleicher oder tieferer staatsrechtli­ cher Stufe" (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 8 zu Art. 27 RPG). Die Anordnung einer Planungszone steht im Ermessen des planenden Gemeinwesens; der Ermessensspielraum sinkt aber in dem Mass, mit dem die Gefährdung der künftigen Planung steigt. Ein Quartierplan, der In der Übergangsphase zwischen zwei Nut­ zungsplanungen erstellt wird, muss also nicht von vorneherein mit ei­ ner Planungszone verhindert werden. Hält er die Bestimmungen des 21