Besteht aber jetzt schon Einigkeit darüber, dass in der ganzen Gewerbezone Ebni überhaupt keine Bauten in der maximal zulässigen Grösse erstellt werden dürfen, so widerspricht es Treu und Glauben, solche Regelbauvorschriften zu erlassen (vgl. BGE 114 la 343 E. 4b i.S. Illnaustrasse/Zürich). Der Re­ kurs ist deshalb in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als für das Ge­ werbegebiet Ebni separate Regelbauvorschriften zu erlassen sind. RRB 13.10.1992 27