Die zulässigen Gebäudemasse könnten bei der Erarbeitung je­ nes Planes immer noch festgelegt werden. Der Gemeinde Wald ist darin recht zu geben, dass das für alle Bauten geltende Einordnungsgebot im Einzelfall zu einer Unterschreitung der Regelbauvorschriften führen kann. Besteht aber jetzt schon Einigkeit darüber, dass in der ganzen Gewerbezone Ebni überhaupt keine Bauten in der maximal zulässigen Grösse erstellt werden dürfen, so widerspricht es Treu und Glauben, solche Regelbauvorschriften zu erlassen (vgl. BGE 114 la 343 E. 4b i.S. Illnaustrasse/Zürich).