Auch wenn sich damit der Standort der Gewerbezone als rech­ tens erweist, zwingen die besondere Lage am Dorfeingang und in ein­ sehbarem Gelände doch zu Konsequenzen bezüglich der Einpassung in das Ortsbild. Der Heimatschutz geht davon aus, dass diesem Aspekt zu wenig Gewicht eingeräumt worden sei, wenn Gebäude mit unbeschränkter Länge und 15 m Firsthöhe zulässig seien. Der Ge­ meinderat hält dagegen, das Gebiet sei mit einer Quartierplanpflicht belegt. Die zulässigen Gebäudemasse könnten bei der Erarbeitung je­ nes Planes immer noch festgelegt werden.