berechtigten Bedürfnisse an einer gewissen wirtschaftlichen Entwick­ lung auch Land für den zweiten Sektor (Industrie, Handwerk, Bauge­ werbe) bereitstellen. Da Gewerbeflächen überhaupt nur in der Ebni verwirklicht werden können, muss deren teilweise Zuweisung zur Ge­ werbezone trotz der recht grossen landschaftlichen Schönheit und der guten landwirtschaftlichen Qualität als erwünschte Siedlungsentwick­ lung bezeichnet werden. d) Auch wenn sich damit der Standort der Gewerbezone als rech­ tens erweist, zwingen die besondere Lage am Dorfeingang und in ein­ sehbarem Gelände doch zu Konsequenzen bezüglich der Einpassung in das Ortsbild.