wiesen werden muss, wurde bereits ausgeführt. Ein allgemeines Inter­ esse an der Zuweisung der Ebni zum Landwirtschaftsland besteht dennoch, zumal es mit dem Interesse an der Freihaltung der Land­ schaft übereinstimmt. In Wald sind aber bereits genügend grosse Flä­ chen für die agrarische Nutzung bestimmt worden - ein weiterer Bedarf an Kulturland Ist weder aus kommunaler Sicht ausgewiesen noch zur Versorgung der Region notwendig. Mit der Ausscheidung von mehre­ ren km2 grossen Landschafts- und Naturschutzzonen ist der expo­ nierten Lage von Wald Rechnung getragen worden (vgl. Schutzzonen­ plan vom 6. Mai 1991).