Auch aus dem regionalen Angebot an Gewerbezonen kann nichts anderes abgeleitet werden: In den Nachbargemeinden Trogen und Rehetobel besteht überhaupt kein Angebot an reinen Gewerbeflächen, in Heiden ist es zu gering (vgl. RP, B23). Aus der Sicht von Art. 15 RPG steht damit der Ausscheidung einer neuen Gewerbezone Ebni mit ca. 0.6 ha nichts im Wege. Eine solche Zonenzuweisung begünstigt die Schaf­ fung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft und deren an­ gemessene Dezentralisierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b und c RPG) und er­ laubt eine zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebiet (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Dass die Ebni vom Bedarf her nicht den Fruchtfolgeflächen zuge­