Danach umfassen die Bauzo­ nen Land, "das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und er­ schlossen wird". Mit dieser Vorschrift wird zunächst festgehalten, dass Land, welches sich nicht zur Überbauung eignet, nicht dem Baugebiet zugewiesen werden darf. Daneben leistet diese Bestimmung aber auch einen Beitrag zu einem umfassenden Entscheidungsprozess in der Abwägung und Abstimmung mit anderen Bau- und Nichtbauinteressen (Art. 1 ff. RPG; Art. 1 f. EG RPG). Die Ebni Ist, wie oben ausgeführt wurde, für eine Überbauung geeignet. Der umstrittene Gewerbeteil ist aber heute noch unüberbaut. Eine Zuweisung zur Gewerbezone kann