Weil aber in Wald neues Gewerbe nur in der Ebni angesiedelt werden kann, spitzt sich der Rekurs damit zur Frage zu, ob der Gemeinde aus land­ schaftlichen Interessen jede weitere gewerbliche Entwicklung zu un­ tersagen ist. Die Parteien haben diese Frage durchaus erkannt: "Ich möchte nur noch die Frage aufwerfen, weshalb denn jede Gemeinde über eine eigene Industrie- (richtig: Gewerbe-)zone verfügen soll". Bei der Abwägung der Bau- und Nichtbauinteressen kann zunächst von Art. 15 RPG ausgegangen werden. Danach umfassen die Bauzo­ nen Land, "das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und er­ schlossen wird".