Mit diesen Vorgaben bleiben nur noch die Säge und die Ebni als mögliche Stand­ orte übrig. Wird die Erschliessbarkeit und der direkte Zugang zum übergeordneten Verkehrsnetz mitberücksichtigt, so entfällt der Stand­ ort Säge für Mittelbetriebe; Kleinbetrieben fehlt es von der Säge aus am Bezug zum Kundenkreis. c) Ein integraler Schutz der unberührten Landschaft und eine Nut­ zung der Ebni als Gewerbezone schliessen sich gegenseitig aus. Weil aber in Wald neues Gewerbe nur in der Ebni angesiedelt werden kann, spitzt sich der Rekurs damit zur Frage zu, ob der Gemeinde aus land­ schaftlichen Interessen jede weitere gewerbliche Entwicklung zu un­ tersagen ist.