tisch das einzige an das Dorf anschliessende Gebiet dar, dessen Überbauung von der Kantonalplanung nicht beschränkt wird. Der Ge­ meinderat Wald hat denn auch nachgewiesen, dass eine Gewerbe­ zone überhaupt nur in der Ebni verwirklicht werden kann: Mehr als die Hälfte des Gemeindegebietes sind der Landschaftsschutzzone zuge­ wiesen oder von Wald bedeckt, weitere Teile von der Richtplanung als Fruchtfolgefläche festgelegt. Zudem soll das Siedlungsgebiet des Dorfes im wesentlichen nur nach Osten entwickelt werden. Mit diesen Vorgaben bleiben nur noch die Säge und die Ebni als mögliche Stand­ orte übrig.