Von einer Ausweitung nach Norden und Westen wird mit einer Siedlungsbegrenzungslinie abgemahnt; im Süden wird eine bau­ liche Entwicklung durch natürliche Schranken verhindert, das unüberbaute Wohnbaugebiet im Südosten gilt als landschaftlich empfindli­ ches Siedlungsgebiet. Die im Osten gelegene Ebni stellt damit prak- 24 A. Entscheide des Reqierungsrates 1232