Dennoch "sollte jede Gemeinde bestrebt sein, die zur Beschäftigung ihrer Bevölkerung notwendigen Ar­ beitsplätze bereitzustellen. Nur ist es in den kleineren Gemeinden kaum sinnvoll, zu diesem Zweck grosse Landreserven zu schaffen oder infrastrukturelle Vorleistungen zu erbringen" (RP, Grundlagenbe­ richt B24). Die kantonale Richtplanung gibt der Gemeinde Wald wegen ihrer schönen und exponierten Lage strenge Vorgaben für die Siedlungs­ entwicklung. Von einer Ausweitung nach Norden und Westen wird mit einer Siedlungsbegrenzungslinie abgemahnt;