404f.). Das Gebiet stellt aber eine abwechslungsreiche und landschaft­ lich schöne Einheit an gut einsehbarer Lage dar. Das allgemeine Freihalteinteresse kann mit einer Zuweisung zur Landwirtschaftszone ver­ wirklicht werden. bb) Für eine Zuweisung der Ebni zu einer Gewerbezone sprechen zunächst Lage und Ausdehnung. Die Ebni liegt am Dorfrand, was eine zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebiet zulässt. Das Gebiet Ebni kann direkt ab einer Kantonsstrasse I. Klasse erschlossen werden. Die Gemeinde spricht sich klar für eine angemessene Erweite­ rungsmöglichkeit im gewerblichen Sektor aus: Der Bedarf an zusätzli­ chem Gewerbeland sei klar ausgewiesen.