Die Bodeneignung der Ebni für eine landwirtschaftliche Nut­ zung ist gross. Das Land ist nicht nur maschinell bearbeitbar, sondern trotz seiner relativen Höhe von 960 m über Meer auch ackerfähig. Es ist mit einem grösseren Landwirtschaftsgebiet verbunden. Damit erfüllt die Ebni alle Voraussetzungen von Art. 16 lit. a RPG für eine Zuwei­ sung zur Landwirtschaftszone. Vom Bedarf an Fruchtfolgeflächen ist eine solche Zuweisung aber nicht unabdingbar: Der Kanton erfüllt die Vorgaben des Bundes (Art. 17 Verordnung über die Raumplanung, RPV, SR 700.1; und Art. 1 Bundesratsbeschluss Sachplan Fruchtfolge­ flächen, vom 8. April 1992;