Tatsächlich handelt es sich bei der Ebni um eine "schöne, be­ wegte Landschaft" auf einem gut einsehbaren Plateau. b) Es kann also festgestellt werden, dass sich die Ebni sowohl für eine Nutzung als Gewerbeland eignet, wie auch für eine landwirt­ schaftliche Nutzung oder für eine Schutzzone. Die "richtige" Zonenzu­ weisung kann also nicht einfach aus der Bodeneignung abgeleitet, sondern muss in einer umfassenden Interessenabwägung ermittelt werden. Damit gilt es, die Nutzungsinteressen zusammenzutragen und im Lichte der Planungsgrundsätze gegeneinander zu gewichten: aa) Die Bodeneignung der Ebni für eine landwirtschaftliche Nut­ zung ist gross.