Das Gebiet ist aber auch für eine landwirtschaftliche Nut­ zung geeignet: Die Festlegung von Fruchtfolgeflächen am Westrand der Ebni und die heutige Nutzung (vgl. das Koordinationsblatt O.L.5 der kantonalen Richtplanung, RP; vom 7. Dezember 1987) sowie die Ausscheidung von landwirtschaftlichem Vorranggebiet am Nordrand des geplanten Gewerbegebietes zeigen dies deutlich auf. Der Heimat­ schutz weist schliesslich auch auf die landschaftlichen Qualitäten der Ebni hin, die allenfalls für die Ausscheidung einer Schutzzone spre­ chen. Tatsächlich handelt es sich bei der Ebni um eine "schöne, be­ wegte Landschaft" auf einem gut einsehbaren Plateau.