tion (Topographie, Exposition, Klima usw.), also die natürlichen Gege­ benheiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG)" (BGE 113 la 444 E. 3ca i.S. Ört AG vs. Engelberg /OW). Eignet sich Land für verschiedene Nutzun­ gen, so müssen die unterschiedlichen Nutzungsinteressen anhand der Ziele und Grundsätze des Planungsrechtes gegeneinander abgewo­ gen werden (Art. 1 ff. RPG; Art. 1 f. EG RPG). Die Eignung der Ebni als Gewerbegebiet ist zu Recht unbestritten geblieben. Das Gebiet ist aber auch für eine landwirtschaftliche Nut­ zung geeignet: