Die Rekurrenten kön­ nen sich auch nicht darauf berufen, die Erfüllung der von der Veranla­ gungsbehörde verlangten Unterlagen sei nicht möglich oder nicht zu­ mutbar gewesen. Es wäre für sie mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, die fraglichen Institutionen aufzufordern, die verlangten Be­ weismittel zuzustellen. Die Rekurrenten haben somit die Folgen des Beweismangels in Form der Nichtgewährung der verlangte Abzüge zu tragen. StRK 2.10.1992 (Nr. 561) 56