domizilierten In­ stitutionen übernimmt die kantonale Steuerverwaltung in aller Regel den Steuerbefreiungsentscheid des Sitzkantons. Ein interkantonaler, automatischer Austausch ergangener Steuerbefreiungsentscheide fin­ det jedoch nicht statt. 3. Es erhebt sich nun die Frage, wen die Beweislast für die aus­ schliessliche Gemeinnützigkeit und/oder die Verfolgung ausschliess­ lich öffentlicher Interessen der begünstigten Institutionen und damit für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen trifft. Allgemein gilt, dass der Fiskus die objektive Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, der Pflichtige dagegen für die steu­ ermindernden Tatsachen trägt. Die fraglichen Zuwendungen und die