Sämtli­ che nach Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG auf ihre Steuerbefreiung hin ge­ prüften juristischen Personen werden laufend registriert, und es wird in dieser Liste zudem festgehalten, aus welchen Gründen sie steuerbe­ freit oder nicht befreit worden sind. Dies deshalb, weil - wie erwähnt - eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung eines Kultuszweckes keine Abzugsfähigkeit von Zuwendungen beim Spender gemäss Art. 29 Abs. 3 StG zur Folge hat. Mit Bezug auf die nicht im Kanton Appenzell A.Rh. domizilierten In­ stitutionen übernimmt die kantonale Steuerverwaltung in aller Regel den Steuerbefreiungsentscheid des Sitzkantons.