Eine Institution mit Sitz im Kanton wird dann auf ihre eventuelle Steu­ erbefreiung hin überprüft, wenn diese entweder ein entsprechendes Begehren stellt oder die kantonale Steuerverwaltung in irgend einem Zusammenhang auf eine solche Institution aufmerksam wird. Sämtli­ che nach Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG auf ihre Steuerbefreiung hin ge­ prüften juristischen Personen werden laufend registriert, und es wird in dieser Liste zudem festgehalten, aus welchen Gründen sie steuerbe­ freit oder nicht befreit worden sind.