Eine lückenlose Erfassung aller Institutionen mit ent­ sprechendem Entscheid über die Steuerbefreiung ist schon deshalb nicht möglich, weil Vereine gemäss Art. 61 Abs. 1 ZGB in der Regel nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Institution mit Sitz im Kanton wird dann auf ihre eventuelle Steu­ erbefreiung hin überprüft, wenn diese entweder ein entsprechendes Begehren stellt oder die kantonale Steuerverwaltung in irgend einem Zusammenhang auf eine solche Institution aufmerksam wird.