54 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2104 zwecke verfolgen, zwar steuerbefreit, hingegen Spenden an solche nicht von den Nettoeinkünften abgezogen werden können. M.a.W. sind Zuwendungen für Kultuszwecke nicht abzugsfähig. 2. Bei den im Kanton Appenzell A.Rh. domizilierten Institutionen prüft die kantonale Steuerverwaltung die Voraussetzungen der Steuerbe­ freiung selbst. Eine lückenlose Erfassung aller Institutionen mit ent­ sprechendem Entscheid über die Steuerbefreiung ist schon deshalb nicht möglich, weil Vereine gemäss Art. 61 Abs. 1 ZGB in der Regel nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.